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Verlängerung einer EV gem § 382b EO nach Einleitung des Räumungsverfahrens durch den Antragsgegner wegen titelloser Benützung durch die Lebensgefährtin
iFamZ 79/08
Eine zum Schutz vor Gewalt in der Familie gem § 382b EO erlassene, auf höchstens drei Monate befristete EV kann über Antrag verlängert werden, wenn in der Zwischenzeit ein Hauptverfahren anhängig gemacht wurde.
§ 382b Abs 4 EO lässt die Frage offen, wer eines der dort angeführten Verfahren einzuleiten hat, damit eine auf drei Monate befristete EV längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens verlängert werden kann. Der Gesetzeszweck liegt im Schutz der körperlichen Sicherheit des gefährdeten Lebensgefährten. Der Schutzanspruch kann nach den Umständen des Einzelfalls bis zur Beendigung des Hauptverfahrens bestehen, wenn dem Sicherungswerber das weitere Zusammenleben mit dem anderen unzumutbar ist. Das Schutzinteresse hängt nicht davon ab, wer das Hauptverfahren anhängig gemacht hat. An keiner Stelle wird verlangt, dass das Hauptverfahren über Klage des Sicherungswerbers eingeleitet worden sein muss, um eine EV bis (längstens) zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren erwirken zu können. Da die EV nun nicht mehr nur zwischen Ehegatten erlassen werden kann, ist es erforderlich, auch auf andere Verfahren als solche im Zusammenhan...