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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 158

Die Beweislast für die gerechtfertigten Gründe der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft trägt der beklagte Ehegatte

iFamZ 78/08

§ 49 EheG; § 92 Abs 2 ABGB

Gem § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insb zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet. Ausnahmen von dieser Regelung enthalten § 92 Abs 2 ABGB und Vorschriften der EO ( mwN). Das bedeutet, dass in einem Scheidungsverfahren nach § 49 EheG der verlassene Partner nicht behaupten und beweisen muss, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei ohne gerechtfertigten Grund erfolgt. Die Unaufklärbarkeit der Gründe, aus denen die Beklagte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, geht daher zu ihren Lasten. Nach einhelliger Rsp rechtfertigen nur besonders schwere Eheverfehlungen die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen Teil (RIS-Justiz RS0009503). Der Kläger muss im Hinblick auf die die Eheleute treffende Pflicht zum gemeinsamen Wohnen nur das Verlassen der Ehewohnung und die Rückkehrablehnung der Beklagten beweisen. Sie hätte hingegen den Beweis für jene Tatsachen zu erbringen, aus denen sie die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder der Rückkehr dorthin auf Ersuchen des Klägers ableiten will.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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