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Der Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB bemisst sich gewinnorientiert nach Art, Intensität und Umfang der Mitwirkung
iFamZ 77/08
Der Antragsteller erbrachte Arbeitsleistungen für ein Familienunternehmen, an dem die Antragsgegnerin zu 75 % und der gemeinsame Sohn zu 25 % beteiligt ist. Der Antragsteller arbeitete nach seiner Pensionierung im Betrieb im Umfang einer Vollbeschäftigung weiter und erhielt monatlich einen Betrag von 181,68 Euro. Diese Tatsachen können keinen Einfluss auf einen Anspruch nach § 98 ABGB haben, da die Arbeitsleistungen des Antragstellers ja jedenfalls auch darauf gerichtet waren, die an die Antragsgegnerin auszuschüttenden Gewinnanteile zu sichern bzw zu erhöhen. Es wäre allerdings zu prüfen gewesen, in welchem Ausmaß der Antragsteller Anteil am Unternehmenserfolg der Gesellschaft gehabt hatte. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit der aus dem Unternehmenserfolg resultierende Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin auch auf deren Beiträge (Kapital- und Arbeitskraft) zurückging. Die von § 98 ABGB angeordnete angemessene Abgeltung für die Mitwirkung zielt zunächst auf eine der tatsächlichen Mitwirkung ihrer Art, ihrer Intensität und ihrem Umfang entsprechenden Quote vom erzielten Gewinn, sodass also das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirku...