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§ 382 Z 8 lit c 2. Fall EO dient nicht der Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, sondern der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs
iFamZ 76/08
§ 382 Z 8 lit c 2. Fall EO
Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es daher unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners betroffenen Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann. Im Provisorialverfahren sind keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren vorgenommen werden wird; das Ergebnis dieser Aufteilung darf nicht vorweggenommen werden.
Es kommt lediglich darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen wird, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen, ob also die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde. Selbst bei einem Verkauf von Teilen der Aufteilungsmasse liegt keine Anspruchsgefährdung vor, wenn insgesamt genügend Vermögen vorhanden ist, um den Aufteilungsanspruch des Antragstellers zu decken.