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Grundlage und Grenzen des vertraglichen Unterhalts richten sich nach der Parteiabsicht
iFamZ 75/08
Gem § 69a EheG sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen - wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen - auch auf den vertraglichen Unterhalt anwendbar sein. Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen nicht vor, so normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz näher ausformulierten Umfang besteht. Gerichtliche Vergleiche sind auch nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen. Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien kommt es auf den Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise objektiv unterstellen mussten, an (; RIS-Justiz RS0017915 ua). Haben die Parteien in ihrem Vergleich vereinbart, der Unterhaltsberechtigten so lange Unterhalt zu leisten, als sie den gemeinsamen, hochbegabten Sohn im Rahmen des genehmigten Hausunterrichts betreut, so besteht nach dem Parteiwillen für die Folgezeit keine weiter gehende Vereinbarung, sodass eine Parteiabsicht unterstellt werden kann, dass sich die Beklagte wieder zu bemühen habe, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Anordnung des § 69a Abs 1 EheG stellt den vergleichsweise vereinbarten Unt...