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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 152

Begriff der Freiheitsbeschränkung bei mobilisierenden Maßnahmen; ärztliche Anordnung bei wiederholter Anwendung [hier: Verwendung eines Gehwagens]

iFamZ 74/08

§§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 HeimAufG

LG Klagenfurt , 4 R 27/08z

Der Bewohner leidet an fortgeschrittener Demenz. Sein motorischer Antrieb ist stark erhöht; es bestehen hochgradige Desorientierungserscheinungen und massive Verhaltensauffälligkeiten. Zufolge der Demenz und psychomotorischenS. 153 Unruhe besteht erhöhte Sturzgefährdung. Nach einer Lungenentzündung wurde zur besseren Mobilisierung und zur Vermeidung von Stürzen ein Gehwagen („RCN Walker“) angewendet. Der Gehwagen ist dafür konzipiert, die Mobilisierung und das Bewegungstraining von Personen mit eingeschränkter Mobilität zu unterstützen und verunsicherte Patienten zu größerer Eigenmobilität anzuregen. Dabei wirken sich das durch das Rahmengestell vermittelte Sicherheitsgefühl und die Möglichkeit, sich jederzeit auf der eingebauten Sitzbank niedersetzen zu können, positiv auf die Bewegungsbereitschaft der Patienten aus. Ein zwischen den Beinen durchgeführter Sicherheitsgurt verhindert einen Sturz. Aufgrund seiner geistigen Verfassung kann der Betroffene den Gehwagen nicht selbständig verlassen.

Zwischen 22. 8. und wurde der Bewohner 25-mal im Gehwagen „mobilisiert“. Die Dokumentation beschreibt ihn in diesem Zeitraum 42-mal als sehr aktiv, unruhig oder getrieben. ...

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