Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann nicht die fehlende Genehmigung eines Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ersetzen
iFamZ 72/08
§ 176ABGB; § 132 AußStrG
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Gültigkeit eines von der unter Sachwalterschaft stehenden Person allein geschlossenen Mietvertrags (als Mieter) jedenfalls der Einwilligung des Sachwalters, allenfalls - wenn es sich um eine über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehende Vermögensangelegenheit handelt - auch noch einer Genehmigung durch das Gericht bedarf und dass im Fall der Ablehnung der Einwilligung durch den Sachwalter eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nicht abzuwarten bzw einzuholen ist, entspricht der höchstgerichtlichen Rsp. Es ist zwar richtig, dass seit dem AußStrG 2005 Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung nicht mehr nur ein bereits abgeschlossener Vertrag oder allenfalls ein Vertragsentwurf ist, sondern auch eine erst geplante, hinreichend bestimmte Rechtshandlung zur Genehmigung vorgelegt werden kann (§ 132 Satz 2 AußStrG), doch kann die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung keinesfalls die fehlende Genehmigung eines Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ersetzen ( = EvBl 1971/106; , 1 Ob 105/02a = ÖA 2002, 261/UV 199; RIS-Justiz RS0049030 [T1]).