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Materielle Kollisionsfälle iSd § 119 Satz 2 AußStrG
iFamZ 71/08
OGH 11 . 12. 2007, 5 Ob 268/07h
Ein materieller Kollisionsfall iSd § 119 Satz 2 AußStrG ist nicht schon dann gegeben, wenn die verfahrensrechtlichen Sachanträge und Äußerungen des Betroffenen einerseits und jene des Sachwalters andererseits nicht übereinstimmen.
Das Erstgericht hat den Antrag des Betroffenen, die Sachwalterschaft aufzuheben (zu beenden), abgewiesen. Im Verfahren zur Entscheidung ua über die Beendigung der Sachwalterschaft kommen gemäß § 128 Abs 1 AußStrG dem bereits bestellten Sachwalter die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu. Mit dem „Interessenwiderstreit“ iSd § 119 Satz 2 AußStrG sind „materielle Kollisionsfälle“ (ErlRV 224 BlgNR 22. GP, 79) gemeint. Solche sind aber nicht - wie der Rechtsmittelwerber meint - schon dann gegeben, wenn die verfahrensrechtlichen Sachanträge oder Äußerungen des Betroffenen einerseits und jene des Sachwalters andererseits nicht übereinstimmen, was sich schon aus § 119 letzter Satz AußStrG ableiten lässt. Die Notwendigkeit einer (zusätzlichen) Bestellung eines (eigenen) Verfahrenssachwalters ist daher hier nicht zu erkennen.