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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 144

Die Bestellung des Sachwalters dient nicht dem Schutz des Rechtsverkehrs

iFamZ 70/08

§§ 188, 273 ABGB

Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Das Pflegschaftsverfahren dient nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen. Durch die gerichtliche Bestellung des Sachwalters wird kein „Vertrauenstatbestand zugunsten der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr“ geschaffen.

Das BG S. hatte auf Anregung eines Beamten der Sozialabteilung der Gemeinde den Mitarbeiter einer Sozialeinrichtung, Mario S., zum Sachwalter für Markus M. als Betroffenen zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. S. hatte zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Sachwalter 19 Vorstrafen, darunter Suchtmittel- und Vermögensdelikte; er befand sich wegen Suchtmittelabhängigkeit im Methadonprogramm. Mit Schreiben vom teilte der Sozialverein, bei dem der Sachwalter beschäftigt gewesen war, dem BG S. mit, dass dieser nicht mehr dort beschäftigt sei. Der Bezirksrichter verfügte daraufhin die Vorladung des Sachwalters zur Erstattung des Jahresberichts für . Zu diesem Termin entschuldigte...

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