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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 141

Wenn Todgeweihte sterben möchten

Sterbehilfe aus strafrechtlicher Sicht

Oskar Maleczky

Sterbenden ihren letzten Weg zu erleichtern, steht natürlich auch unter dem Reglement des Strafrechts, gilt es doch, das Leben bis zuletzt zu schützen. Dies kann mitunter in einem Spannungsverhältnis zum Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen stehen, das ebenfalls strafrechtlichen Schutz genießt. Im Folgenden wird kurz dargestellt, unter welchen Voraussetzungen es strafrechtlich zulässig ist, Menschen das Sterben zu erleichtern.

I. Das Ende des Lebens

Der Einfluss moderner Technik auf das Verständnis juristischer Begriffe und ihre Auslegung wird bei der Grenze zwischen Leben und Tod deutlich. Während früher das Ende des Lebens einfach mit dem Stillstand des Herzens und der Atmung angenommen wurde, ist mit der Möglichkeit moderner Hirnuntersuchung nunmehr der Hirntod, also der irreversible Funktionsverlust des gesamten Gehirns, als Grenzlinie festgelegt.

Das Strafrecht schützt jedes Leben bis zu diesem Ende. Wer vorsätzlich den Tod eines Menschen durch eine Handlung bewirkt, ist nach § 75 StGB (Mord), wer vorsätzlich den Tod eines Menschen, zu dessen Schutz er als Garant aufgerufen ist, nicht verhindert, nach §§ 2, 75 StGB (Mord durch Unterlassen) strafbar, jeweils mit einer Strafdrohung von lebensl...

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