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Bei einer In-vitro-Fertilisation beginnt der Kündigungsschutz einer Arbeitnehmerin nicht vor der Einpflanzung des befruchteten Eis (Rs Sabine Mayr)
iFamZ 69/08
§ 10 Abs 1 MSchG; Art 2 lit a RL 92/85/EWG; Art 1 RL 76/207/EWG
Das Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen bezieht sich nicht auf eine Arbeitnehmerin, die sich einer Invitro-Fertilisation unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, die befruchteten Eizellen aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.
Allerdings steht der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kündigung einer Arbeitnehmerin entgegen, die sich in einem vorgerückten Behandlungsstadium einer In-vitro-Fertilisation befindet (nämlich zwischen der Follikelpunktion und der sofortigen Einsetzung der in vitro befruchteten Eizellen in ihre Gebärmutter), sofern nachgewiesen ist, dass die Tatsache, dass sich die Betreffende einer solchen Behandlung unterzogen hat, der hauptsächliche Grund für die Kündigung ist.