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Im Fall von „wrongful birth“ liegt der Schaden im gesamten Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind
iFamZ 68/08
Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch den Eltern für den Fall, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch (§ 97 Abs 1 Z 2 2. Fall StGB) ermöglichen. Da objektiv vorhersehbar ist, dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind S. 128erfolgen kann, sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.
Fällt dem Arzt ein Kunstfehler zur Last (weil beim Organscreening ein Hinweis auf einen beginnenden Wasserkopf nicht entdeckt wurde) und hätten sich die Eltern bei fachgerechter Aufklärung über die zu erwartende schwere Behinderung des Kindes zu einem gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschlossen, haftet der Arzt (der Rechtsträger) für den gesamten Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind. Sowohl die Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs mit der Behauptun...