Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Parteistellung des Kindes im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
iFamZ 66/08
§ 178 Abs 1 ABGB; § 2 Abs 1Z3 AußStrG
Es liegt zwar keine oberstgerichtliche Rsp zu der Frage vor, ob mündige Minderjährige im außerstreitigen Verfahren über einen Informationsanspruch des nicht obsorgeberechtigten Elternteils (§ 178 ABGB) selbständig verfahrensfähig iSd § 104 AußStrG sind, diese Frage ist hier jedoch nicht entscheidungswesentlich, da die Kinder bei ihrer Rekurserhebung von der obsorgeberechtigten Mutter vertreten wurden. Die Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist zu bejahen, da es um Informationen über Lebensumstände der Kinder geht, durch deren Bekanntgabe Rechte der Kinder (Ansprüche auf Vertraulichkeit) unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unmittelbar berührt werden.