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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 126

Der Antrag auf „Vätertausch “ nach § 163b ABGB steht dem Kind zeitlich unbeschränkt offen

iFamZ 65/08

§ 163b ABGB; §§ 2, 5 Abs 2 AußStrG

Partei im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft verdrängt werden soll ().

Das Bestehen einer - auch ehelichen - Vaterschaft hindert die Antragstellung nach § 163b ABGB nicht (ErlRV 471 BlgNR 22. GP zu § 163b ABGB). Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach § 163b ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom belangten Mann abstammt. Die Nicht - abstammung des Kindes vom bisherigen Vater ist gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des belangten Mannes (Schwimann in Schwimann, ABGB I3, § 163b Rz 8, 13). Eine Beschränkung der Feststellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes durch den Ausnahmefall des § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB blieb hier ohne Belang.

Erst durch § 163b ABGB idF des FamErbRÄG 2004 kann das Kind auch bei feststehender Vaterschaft eines Mannes die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes erwirken, ohne zuerst die „bestehende Vaterschaft“ beseitigen zu müssen.

Trotz des auf Verfristung gestützten Einwands - die Mutter habe bereits nach der Geburt des Kindes ihrem Ehe...

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