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Die Genehmigung einer Adoption darf nicht wegen der sexuellen Orientierung einer/s Annehmenden versagt werden
iFamZ 64/08
Art 8, 14
EMRK EGMR , 43547/02
Der EGMR verurteilte Frankreich, weil ungeachtet der Zulässigkeit der Adoption durch eine Einzelperson eine derartige Genehmigung versagt worden war, zumal das Kind gefährdet sei, wenn eine männliche Bezugsperson fehle und das Kind bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwachse. Die festgestellte Diskriminierung stützte der EGMR auf eine Verletzung des Art 8 EMRK, der die sexuelle Orientierung und das Sexualleben schützt, und des Art 14 EMRK, der jede Benachteiligung ua aufgrund des Geschlechts oder auch der sexuellen Neigung verbietet. Selbst die nur implizite Bezugnahme auf die Homosexualität der Annehmenden in der Entscheidung reichte, weil darin wegen der zweifellos vorhandenen persönlichen Qualität der Annehmenden und ihrer Eignung, das Kind großzuziehen, der entscheidende Faktor zur Versagung der Genehmigung der Adoption gelegen sei.