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Keine Verjährung vor Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Ehelichkeit eines Kindes beseitigt wurde
iFamZ 63/08
Der OGH hat die E vom , 4 Ob 201/07y - besprochen in iFamZ 37/08 -, wonach die Verjährung eines Anspruchs nach § 1042 ABGB auf Ersatz der Unterhaltsleistungen nicht vor rechtskräftiger Beseitigung des Anerkenntnisses beginnt, für ein während aufrechter Ehe geborenes Kind bekräftigt, weil auch hier erst ab der rechtskräftigen Feststellung, dass das Kind nicht ehelich sei, das rechtliche Hindernis für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichen Vater wegfällt.