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Differenzmethode bei Zahlungsplan des Unterhaltspflichtigen
iFamZ 61/08
Solange die nach der Prozentmethode aufgrund des ungekürzten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners bemessenen Unterhaltsleistungen in der Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum Deckung finden, gibt die Zahlungsplanerfüllung keinen Anlass zu einer Unterhaltsherabsetzung.
Nach einem Teil der neueren Rsp des OGH beeinflusst die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Demnach ist der Inhalt des Zahlungsplans bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119130). Ob die gegen diese Rechtsprechung in der Lehre geäußerten Bedenken berechtigt sind, kann hier dahingestellt bleiben: Dem Unterhalts-
berechtigten steht nämlich auch nach diesem Rechtsprechungszweig jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt („Differenzmethode“), auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.