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Unterhaltsanspruch eines Kindes in „Eigenpflege“
iFamZ 60/08
Bei einem Kind in „Eigenpflege“ ist bei der Verteilung der Unterhaltslast die Mutter außer Betracht zu lassen, wenn sie weniger Einkommen erzielt, als ihr Unterhaltsexistenzminimum ausmacht.
Ein Kind, das infolge „Eigenpflege“ (weil es keine Betreuungsleistung eines haushaltsführenden Elternteils mehr benötigt) gegenüber beiden Elternteilen einen Geldunterhaltsanspruch hat, kann keinen Unterhalt geltend machen, der über seinem Unterhaltsbedarf liegt (hier: 773 Euro im Monat). Der sich nach Abzug des Eigeneinkommens (245 Euro) vom Unterhaltsbedarf ergebende höchstmögliche Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Eltern (528 Euro) ist nach deren Leistungsfähigkeit auf diese aufzuteilen. Liegt das Einkommen der Mutter unter ihrem eigenen Unterhaltsexistenzminimum, besteht gegen sie kein Unterhaltsanspruch. Der Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater ist durch seine Leistungsfähigkeit - ausgedrückt im Prozentwert (372 Euro) - nach oben begrenzt, wobei hier das Eigeneinkommen der Tochter (mangels Einflusses auf die Leistungsfähigkeit des Vaters) nicht anzurechnen ist.