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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 124

Für den Unterhaltsanspruch eines HTL-Schülers sind nicht die Fehlstunden, sondern der Schulerfolg entscheidend

iFamZ 58/08

§ 140 ABGB

Anders als bei einem (Hochschul-)Studium liegt während der beruflichen Grundausbildung die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich auf der Hand (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 88 f mwN). Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verliert, dass es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857). In diesem Rahmen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auf Fehlstunden nicht Bedacht nahmen, sondern lediglich auf den - sich im Zeitverlauf verbessernden - Schulerfolg des volljährigen Unterhaltsberechtigten (Zurückweisung der Revision der Mutter).

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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