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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 124

Rückforderungen des „Gilt-Vaters“ vom tatsächlichen Unterhaltsschuldner wirken sich bei diesem nicht auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage aus

iFamZ 57/08

§ 140 ABGB

Der Unterhaltsanspruch des Kindes beruht auf dem Gesetz und entsteht mit der Geburt; er hängt nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab. Der „Gilt-Vater“ hat für die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB, dessen Umfang sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters bestimmt, andererseits aber durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unter - haltsverpflichtung begrenzt ist (RIS-Justiz RS0020073).

Rückzahlungen auf Schulden aus Unterhaltsrückständen sind nicht von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig (RIS-Justiz RS0047505 [T2]). Dies gilt auch für Schulden, die auf einer Rückzahlungsverpflichtung des Vaters hinsichtlich des vom Scheinvater geleisteten Unterhalts beruhen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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