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Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Selbständigen
iFamZ 56/08
Bei der Unterhaltsbemessung ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen kann.
Verglichen mit der Zeit um den Scheidungsvergleich sank das Einkommen des als freier Mitarbeiter tätigen Unterhaltspflichtigen im letzten halben Jahr aus nachvollziehbaren Gründen. Es ist zu erwarten, dass sich diese Entwicklung fortsetzt. Auch bei Heranziehen des dreijährigen Beurteilungszeitraums muss darauf Bedacht genommen werden, wie sich das Einkommen entwickelt und ob angenommen werden kann, dass der Unterhaltspflichtige auch in Hinkunft ein Einkommen in ähnlicher Höhe wie im Beurteilungszeitraum erzielen kann. Ist das nicht der Fall, ist es gerechtfertigt, die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf der Basis des im letzten halben Jahr erzielten Einkommens festzustellen.