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Anknüpfung der Abstammungsbestreitung bei wechselndem Personalstatut nach dem auf die Feststellung angewendeten Statut; die Halbjahresfrist des tschechischen Rechts verstößt nicht gegen den österr ordre public
iFamZ 112/07
Für die Bestreitung der Abstammung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung bzw dem Anerkenntnis zugrunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten.
Zutreffend hat das RekursG auch eine Verletzung des österr ordre public verneint, wobei anzumerken ist, dass der Revisionsrekurswerber nicht mehr in Zweifel zieht, dass eine Bestreitung seiner Vaterschaft im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht nach tschechischem Recht nicht mehr möglich war. Nach § 6 Satz 1 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts (nur) dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österr Rechtsordnung unvereinbar wäre. Wiederholt hat der OGH ausgesprochen, dass von dieser Vorbehaltsklausel sparsamster Gebrauch zu machen ist (RIS-Justiz RS0110743). Als davon erfasste G...