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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 213

Der Gerichtskommissär und nicht das Verlassenschaftsgericht hat die Amtsbestätigung gem § 172 AußStrG auszustellen

iFamZ 109/07

§ 172 AußStrG

LGfZRS Wien , 43 R 516/06b

Die Testamentserbin gab die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und beantragte, das Verlassenschaftsgericht möge die Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§810 ABGB) ausstellen. Dieses wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass dazu nur der Gerichtskommissär gem § 172 AußStrG befugt sei.

Der dagegen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Soweit sich die Rekurswerberin auf § 186 Abs 1 AußStrG stützt, wonach den Parteien auf Antrag Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen sind, ist ihr zuzugestehen, dass aufgrund der bloßen Wortauslegung die Anwendung beider Bestimmungen in

Betracht kommen könnte. Im Rahmen der systematischlogischen Interpretation ist aber auf den Gesetzesaufbau Bedacht zu nehmen. Bereits die Einordnung der auch dem Wortlaut nach spezielleren Bestimmung des § 172 AußStrG in das III. Hauptstück „Verlassenschaftsverfahren“ ergibt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls für das Verlassenschaftsverfahren, während die systematische Aufnahme des § 186 AußStrG in das IV. Hauptstück „Beurkundungen“ zeigt, dass es sich dabei um die allgemeinere Regelung handelt. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde jedoch zugelassen, da eine Entscheidu...

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