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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 213

Einfügungen Dritter in das eigenhändige Testament schaden nicht

iFamZ 108/07

§ 578 ABGB

Die Testamentserbin hat bei dem ihr vom Erblasser übergebenen eigenhändigen Testament Einfügungen durch einen Halbsatz und ein Ergänzung des Flächenmaßes bei der Besitzaufzählung vorgenommen. Im Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht gem den §§ 161 ff AußStrG hat sie gegenüber der gesetzlichen Erbansprecherin obsiegt: Die Gültigkeit des Testaments wird durch die Einfügungen und Ergänzungen der Testamentserbin nicht beeinträchtigt. Es war feststellbar, welche Teile des Testamentstextes vom Erblasser stammen. Der Inhalt wurde auch in keiner Weise verfälscht. Fremdhändige Einfügungen nehmen dem eigenhändigen Teil eines Testaments die Gültigkeit nicht - unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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