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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 212

Nur besonders schwerwiegende Umstände gelten als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 EheG

iFamZ 106/07

Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinaus gehende Härte ist tatbestandsmäßig.

§ 55 Abs 3 EheG

OGH 6. 3 .2007, 5 Ob 37/07p

Gem § 55 Abs 2 EheG ist dem Scheidungsbegehren auch nach einer länger als drei Jahre dauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auf Verlangen des bekl Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und die Scheidung den bekl Ehegatten härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Gem § 55 Abs 3 EheG ist dem Scheidungsbegehren aber jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.

Den für die Härteabwägung iSd § 55 Abs 2 EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich - wie hier - die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 nähert (RIS-Justiz RS0056746). Besonders schwerwiegende und dauerhafte die körperliche Gesundheit der Bekl betreffende Umstände, wie sie etwa der E 5 Ob 41/99m zugrunde lagen, sind hier nicht zu erkennen, und solch...

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