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Ruhen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auch bei Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
iFamZ 105/07
Das Beharren auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächtet und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgibt, ist als sittenwidrig einzustufen. Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rsp zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten.
Nach gefestigter Rsp tritt durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus der Lebensgemeinschaft einen Unterhalt ganz oder teilweise bezieht (1 Ob 17/54 = SZ 27/134 = EvBl 1954/228). An dieser gefestigten Rsp hat der OGH trotz intensiver Kritik der Lehre festgehalten. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Rsp
wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen, wobei ergänzend darauf zu verweisen ist, dass die zwischen den Parteien geschlossene Unterhaltsvereinbarung im vorliegenden Fal...