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Annahme von „Psychoterror“ als Ausweisungsgrund
iFamZ 103/07
Bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ist zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte (RIS-Justiz RS0121302). Die Antragstellerin hat sich aber keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner nicht nur im Jahr 2003 die ZimmertürS. 211 der Tochter und im Jahr 2005 jene des Sohnes eingetreten, sondern zuletzt auch das Kellerfenster eingedrückt und beim Eindringen ins Haus zwei (weitere) Türen beschädigt. Dadurch hat er auch jüngst wieder seine Gewaltbereitschaft dokumentiert. Außerdem hat er die Antragstellerin einige Wochen vor der Antragstellung anlässlich deren Versöhnungsversuchs dadurch gedemütigt, dass er ihr und sich selbst die H...