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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 207

Zulässigkeit des Rekurses gegen erstinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit einer Unterbringung

iFamZ 102/07

§ 20 Abs 3 UbG

Gem § 20 Abs 3 UbG ist abgesehen vom Rekurs des Abteilungsleiters gegen eine Unzulässigerklärung der Unterbringung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Der Patient (sein Vertreter) kann daher den Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nicht selbständig bekämpfen. Aus der Formulierung des § 20 Abs 3, der nur ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt, ergibt sich aber, dass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung - das ist die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 UbG - angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann die Entscheidung selbständig angefochten werden (Kopetzki, Unterbringungsrecht II 657 f; Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, § 20 Anm 17).

Der Rechtsmeinung des RekursG, dass Rekurse gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Zulässigkeit einer Unterbringung jedenfalls unzulässig seien, kann nicht gefolgt werden.

Der Revisionsrekurs hält dem mit Recht entgegen, dass im UbG ein Verfahren, wonach das ErstG seine eigene Entscheidung über eine vorläufige Zulässigkeit in einem neuen Verfahren über dieselbe Sa...

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