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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 205

Bestellung eines Kurators im Sachwalterschaftsverfahren

iFamZ 98/07

Stellt das Sachwalterschaftsgericht das Bestellungsverfahren zwar nicht ein, bestellt es aber auch keinen einstweiligen Sachwalter für den Zivilprozess, so kann das Prozessgericht nach § 8 ZPO auf Antrag des Gegners einen Kurator bestellen. Voraussetzung ist, dass gegen die Partei eine Prozesshandlung vorgenommen werden soll und dass mit dem Verzug für den Gegner Gefahr verbunden ist. Die Verweigerung der Bestellung eines Kurators stellt keinen Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 2. Fall ZPO dar.

§§ 6a, 8, 528 Abs 2 Z 2 2. Fall ZPO

, 6 Ob 33/07g

Wird das Sachwalterschaftsgericht gemäß § 6a ZPO verständigt, hat es eine formelle Entscheidung zu treffen. An diese Entscheidung ist das Prozessgericht sodann gebunden. Erachtet das Sachwalterschaftsgericht dabei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters als gegeben, hat es einerseits ein Bestellungsverfahren nach §§ 117 ff AußStrG einzuleiten und dieses beschleunigt durchzuführen (Schubert in Fasching/Konecny, ZPO2 [2002] § 6a Rz 7, 8) und andererseits davon das Prozessgericht zu

verständigen. Dabei wird es - jedenfalls idR - einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten nach § 120 AußStrG zu bestellen haben, stellt das bereits anhängige Zivil...

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