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Umfang der Verfahrenshilfe
iFamZ 96/07
LG Eisenstadt , 13 R 55/07x
Die nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO bewilligte Verfahrenshilfe umfasst auch die Kosten des Drittschuldners für seine Drittschuldneräußerung.
Anmerkung
Das LG Eisenstadt hält (aus Anlass einer Unterhaltsexekution) eine „zumindest analoge“ Anwendung der Befreiung des § 64 Abs 1 Z 1 lit d ZPO für angebracht und kann sich aus der Rsp auf OLG Wien 15 R 161/01h, LGZ Wien 46 R 8/04y, LG Eisenstadt 37 R 38/07y und aus der Literatur auf M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO II/12, § 64 Rz 11 und Fucik in Rechberger, ZPO3, § 64 Rz 6 stützen.
Robert Fucik