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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 188

Keine hoheitliche Tätigkeit des Landes bei einer in der Schule durchgeführten empfohlenen Impfung, der die Eltern zustimmten

iFamZ 94/07

§ 9 Abs 1 AHG

Der sechsjährige Kläger wurde im Rahmen einer Schulimpfung gegen Masern/Mumps/Röteln geimpft. Er begehrt vom beklagten Land 5.000 Euro sowie die Feststellung der Haftung für alle Schäden, die er aus der Impfung in Zukunft erleidet, ausgenommen die durch das Impfschadengesetz abgedeckten Schäden. Die Impfung sei durch eine Amtsärztin - eine Landesbeamtin - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes erfolgt. In dem vor der Impfung an die Eltern übersandten Informationsblatt sei auf die Möglichkeit allfälliger Nebenwirkungen und ernsthafter Schäden nicht hingewiesen worden. Die Impfung, die ohne vorherige Untersuchung auf Impfverträglichkeit vorgenommen worden sei, habe beim Kläger eine schwere Erkrankung hervorgerufen.

Das vom Kläger angerufene Bezirksgericht wies die Klage a limine zurück, weil die gesetzte Maßnahme hoheitlicher Natur und daher das Landesgericht - im Rahmen der Amtshaftung - sachlich zuständig sei. Das Rekursgericht bestätigte. Der OGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen

ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

Die abstrakte Prüfung der Klageangaben ergibt, dass die Tatsachenbehauptungen des Klägers die Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründen. Danach hat das für das beklagte Land tätig gewordene Sanitätsreferat die am Kläger vorgenommene Impfung empfohlen, also angeboten, ohne dass ein gesetzlicher Zwang für diese Impfung bestand. Die Eltern des Klägers stimmten diesem Anbot zu, sodass eine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde. Dass sich die beklagte Partei bei der Vornahme der Impfung des bei ihr beschäftigten Amtsarztes bediente, bedeutet kein hoheitliches Tätigwerden. Ein solches läge nur vor, wenn die Impfung gesetzlich geboten gewesen wäre (dann könnte das Land aus dem Titel der Amtshaftung in Anspruch genommen werden). Dass „die Schule“ in die Impfung einbezogen wurde, vermag am privatwirtschaftlichen Handeln des Landes nichts zu ändern.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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