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Anrechnung von Einkommen nach § 89 Abs 5 ASVG auf den Haftvorschuss
iFamZ 93/07
Der Vater verbüßt eine Freiheitsstrafe, die nach § 89 Abs 1 ASVG zum Ruhen der Leistungsansprüche des Vaters aus der Pensionsversicherung führt. Gemäß § 89 Abs 5 ASVG erhalten seine beiden Kinder die Hälfte dieser Pension. Der
von einem vorschussberechtigten Kind bezogene Pensionsanteil bildet Eigeneinkommen des Kindes und ist nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG vom (höheren) Haftvorschuss abzuziehen.