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Freiwillige Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen
iFamZ 90/07
Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte Leistungen (hier: Zuwendungen seiner Eltern) kommen ihm allein zugute, außer wenn diese nach dem Willen des Zuwendenden auch den Unterhaltsberechtigten begünstigen sollen.
Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren. Eine zeitliche Beanspruchung des Vaters durch seine selbständige Tätigkeit, das weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines unselbständig Vollbeschäftigten beträgt, kann als Anzeichen dafür gewertet werden, dass der Vater weniger verdient, als seiner Leistungsfähigkeit entspricht.