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BFGjournal 9, September 2013, Seite 321

Unentgeltliche Wildabschüsse zum Zweck der Erfüllung des Abschussplans stellen grundsätzlich keine Entnahmen dar

Roland Setina

Der Wildabschuss als solcher (das damit verbundene Jagderlebnis) stellt bei unentgeltlicher Vergabe – sofern damit der behördlich vorgeschriebene Abschussplan erfüllt wird – grundsätzlich keine Entnahme im ertragsteuerlichen Sinne dar, und zwar unabhängig davon, wer den Abschuss getätigt hat. Trophäen von erlegtem Wild gelten hingegen als entnommen, wenn sie die betriebliche Sphäre des Eigenjagdberechtigten verlassen.


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RV/0758-G/09

1. Der Fall

Der Berufungswerber, ein pauschalierter Land- und Forstwirt, brachte in seiner Abgabenerklärung 2007 u. a. – vorwiegend aus Wildbreterlösen – resultierende Jagdeinkünfte (1.500 Euro) in Ansatz.

Im berufungsgegenständlichen Bescheid erhöhte das Finanzamt – nach Einsichtnahme in die Abschussliste – den Jagdgewinn und begründete dies wie folgt: „Der pauschalierte Gewinn aus der Jagdwirtschaft wurde wie folgt ermittelt: Trophäen – 1 x I-er Bock 1.000 Euro, 2 x II-er Böcke 1.600 Euro, 1 x II-er Gams-Geiß 1.000 Euro zuzüglich Eigenverbrauch Wildbret (geschätzt mit 2,50 Euro/kg) = 385 Euro. Dies ergibt 3.985 Euro, wovon der Teilwert mit 80 % = 3.188 Euro ermittelt wurde. Hinzugerechnet wurden die Verkaufserlöse Wildbret mit 570,64 Euro (l...

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