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LuF-PauschVO 2015 § 13. Obstbau, BGBl. II Nr. 559/2020, gültig ab 12.12.2020

3. Abschnitt Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)

§ 13. Obstbau

(1) Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.

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