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GesRZ 1, Jänner 2018, Seite 57

Aufgriffsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil

§ 76 Abs 2 GmbHG

1. Das Aufgriffsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil muss mit Notariatsakt ausgeübt werden. Auch das anschließende Verfügungsgeschäft ist notariatsaktspflichtig.

2. Wird die Formpflicht nicht eingehalten, hat dies die Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung zur Folge. Daher kann nicht auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung (Erfüllung) geklagt werden.

(HG Wien 1 R 106/17k; BGHS Wien 20 C 203/16y)

Der Kläger und der Beklagte sind je mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von 18.000 € und einer Beteiligung an der Gesellschaft von 50 % entspricht, an der C. GmbH beteiligt. Gesellschafter waren zum Gründungszeitpunkt R. E. als Treuhänder des Klägers mit einer Stammeinlage von 18.000 € und der Beklagte als Treuhänder von Mag. G. Z. mit einer Stammeinlage von ebenfalls 18.000 €. Der Kläger blieb bis Treugeber zuerst des Gesellschafters R. E. und danach des späteren Gesellschafters R. P. Vom bis zum war der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Mit wurde zwischen dem Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Kläger ein notar...

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