SWK-Spezial: Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung
2. Aufl. 2023
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S. 172 Anhang IX: Kundmachung Zukauf Gartenbau
GZ: BMF-010202/0107-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen im Einheitswert gärtnerischer Betriebe
Allgemeines
§ 1
(1) Zur Berücksichtigung von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen (Handelswaren) im Einheitswert gärtnerischer Betriebe, wird in dieser Kundmachung in Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet die Ermittlung von Zuschlägen gemäß § 40 BewG 1955 bei Vorliegen von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen festgelegt.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2
(1) Gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufs fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25% des Umsatzes dieses Betriebes beträgt.
(2) Gemäß § 30 Abs. 11 BewG 1955 ist für die Beurteilung des Ausmaßes dieser Umsätze das dem Feststellungszeitpunkt vorangehende Kalenderjahr maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
(3) Gemäß § 30 Abs. 12 BewG 1955 ist die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen gemäß § 40 BewG 1955 zu berück...