SWK-Spezial: Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung
2. Aufl. 2023
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S. 170 Anhang VIII: Kundmachung Tierhaltung
GZ: BMF-010202/0112-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung
Allgemeines
§ 1
(1) Der Mehrertrag aus überdurchschnittlicher Tierhaltung (Tierbeständen) ist gemäß § 30 Abs. 12 BewG 1955 mit Zuschlag gemäß § 40 BewG 1955 zu berücksichtigen.
(2) Für die Ableitung des Zuschlages ist der Tierbestand des Betriebes, ausgedrückt in Vieheinheiten gemäß § 30 Abs. 7 BewG 1955 sowie die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche zu ermitteln.
Bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
§ 2
Für die Ermittlung der vom Betrieb bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind § 30 Abs. 5 und 6 BewG 1955 maßgebend. Zugepachtete Flächen sowie Flächen, die zur Nutzung übernommen und überlassen sind, sind einzubeziehen, verpachtete und zur Nutzung überlassene Flächen sind auszuschließen. Pro Vieheinheit, die im Sommer auf Zinsalmen gehalten wird, sind zusätzlich 0,3 Hektar reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche pro Vieheinheit anzusetzen.
Normalunterstellung
§ 3
(1) Als Normalbestand (Normalunterstellung) sind bei der nach § 2 ermittelten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche für die ersten ...