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Kein Zinsenabzug für rückwirkende Entnahmen beim Zusammenschluss
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Kein Zinsenabzug für rückwirkende Entnahmen beim Zusammenschluss | |
RV/0310-W/08 |
1. Der Fall
Im Dezember 1999 erwarb Herr Z sämtliche Anteile an der XX International GmbH. Rückwirkend auf den wurde eine errichtende Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG auf die XX International GmbH & Co KG durchgeführt. Im Zuge dessen trat die LM Vertriebs GmbH der KG als Komplementärin bei.
Mit Vertrag vom wurde ein Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG rückwirkend auf den Stichtag durchgeführt, bei dem Herr X und Herr Y mit einer Bareinlage von jeweils 392.000 ATS der Mitunternehmerschaft beitraten.
Mit Vertrag vom brachte Herr Z seinen (verbliebenen) Kommanditanteil an der Mitunternehmerschaft in Höhe von 14.751.940 ATS rückwirkend auf den Stichtag in Form einer Einbringung gemäß Art. III UmgrStG gegen Gewährung von Genussrechten in die Komplementär-GmbH ein.
Im Zuge des Zusammenschlusses im Jahr 2000 kam es zu rückwirkenden Maßnahmen durch den „Alt-Kommanditisten“ Herrn Z i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 1 bzw. 2 UmgrStG (bare bzw. unbare Entnahmen), die als Verrechnungsverbindlichkeiten i. H. v. 11.482.500 ATS zum Zusammenschlussstichtag eingestellt wurden. Diese Verbindlichkeiten wurden mit einem Bankdarlehen finanziert, das im Rückwirkungszeit...