Praxishandbuch Venture-Capital-Finanzierung
2. Aufl. 2023
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S. 2346. Satzung/Gesellschaftsvertrag
6.1. Einleitung
Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument einer GmbH, der in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden muss und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags wird bei der AG als „Feststellung der Satzung“ bezeichnet und bedarf ebenfalls der Notariatsaktsform.
6.2. Mindestinhalt
6.2.1. GmbH
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktform gilt die GmbH nach § 4 Abs 3 GmbHG bzw § 52 Notariatsordnung (NO) als errichtet (Errichtung), besteht aber im Außenverhältnis erst mit Firmenbucheintragung gemäß § 2 Abs 1 S 1 GmbHG (Entstehung). Bei Einpersonengesellschaften heißt der Gesellschaftsvertrag Errichtungserklärung, es finden die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß Anwendung (§ 3 Abs 2 GmbHG); wenn in der Folge von Gesellschaftsvertrag (bzw synonym auch der Satzung) gesprochen wird, soll generell auch die Errichtungserklärung erfasst sein. Obwohl damit dem Gesellschaftsvertrag zentrale Bedeutung zukommt, ist in der Praxis häufig festzustellen, dass der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages keine übermäßige Aufmerksamkeit geschenkt wird: Meist soll die GmbH schnell und möglichst kostengünstig gegründe...