zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Napokoj/Pelinka

Praxishandbuch Venture-Capital-Finanzierung

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4402-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Praxishandbuch Venture-Capital-Finanzierung (2. Auflage)

S. 2346. Satzung/Gesellschaftsvertrag

6.1. Einleitung

Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument einer GmbH, der in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden muss und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags wird bei der AG als „Feststellung der Satzung“ bezeichnet und bedarf ebenfalls der Notariatsaktsform.

6.2. Mindestinhalt

6.2.1. GmbH

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktform gilt die GmbH nach § 4 Abs 3 GmbHG bzw § 52 Notariatsordnung (NO) als errichtet (Errichtung), besteht aber im Außenverhältnis erst mit Firmenbucheintragung gemäß § 2 Abs 1 S 1 GmbHG (Entstehung). Bei Einpersonengesellschaften heißt der Gesellschaftsvertrag Errichtungserklärung, es finden die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß Anwendung (§ 3 Abs 2 GmbHG); wenn in der Folge von Gesellschaftsvertrag (bzw synonym auch der Satzung) gesprochen wird, soll generell auch die Errichtungserklärung erfasst sein. Obwohl damit dem Gesellschaftsvertrag zentrale Bedeutung zukommt, ist in der Praxis häufig festzustellen, dass der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages keine übermäßige Aufmerksamkeit geschenkt wird: Meist soll die GmbH schnell und möglichst kostengünstig gegründe...

Daten werden geladen...