Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 63H. Nichterteilung von Umweltinformationen
1. Form
Sollte die informationspflichtige Stelle
nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügen (bzw werden diese nicht für sie „bereitgehalten“) und ist ihr auch nicht bekannt, dass eine andere informationspflichtige Stelle darüber verfügt oder
liegen Mitteilungsschranken bzw Ablehnungsgründe iSd § 6 UIG vor, welche das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen überwiegen (siehe Kapitel 4. und 5.),
kann bzw darf sie dem Informationssuchenden die begehrten Umweltinformationen nicht (zumindest nicht im begehrten Umfang) erteilen. In diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs 1 erster Satz UIG „hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.“
Für die Erlassung eines Verweigerungsbescheids nach § 8 Abs 1 erster Satz UIG ist – sofern für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, kein anderes (spezielles) Verfahrensgesetz anzuwenden ist – das AVG anwendbar. Form und Inhalt des Bescheids richten sich daher nach den Bestimmungen der § 58 ff AVG. Demgemäß ist der Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Zudem hat er einen Spruc...