Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 51G. Erteilung von Umweltinformationen
1. Form der Informationsgewährung
Unionsrechtlich steht hinsichtlich Form und Qualität der Informationsgewährung die „Konsumentenzentriertheit“ im Vordergrund: Umweltinformationen sollen möglichst so erteilt werden, wie vom Antragsteller im UIG-Antrag gewünscht. Nur ausnahmsweise darf die Informationsgewährung auch in einer anderen Form erfolgen. Dabei hat sich die informationspflichtige Stelle am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu orientieren.
Entsprechend dieser unionsrechtlichen Vorgaben wurde in § 5 Abs 4 UIG auf Bundesebene ein Wahlrecht des Antragstellers über die Art und Weise der Informationsgewährung normiert. Die informationspflichtige Stelle muss die begehrten Umweltinformationen vorrangig „in jener Form […] erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt [Anmerkung: also vom Antragsteller ausgewählt] wird.“ Der Antragsteller ist nicht auf bestimmte Zugangsformen beschränkt.
Der Antragsteller kann sowohl einen „klassischen“ (zB Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, physischer Versand von Dokumenten oder Datenträgern etc) als auch einen modernen Übertragungsweg (zB E-Mail, Einsicht in den elektronischen Akt, Berei...