Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 45F. Antragstellung
1. Antragsberechtigte
1.1. Allgemeine Anforderungen
Einen UIG-Antrag können sowohl natürliche als auch juristische Personen stellen, und zwar ohne Nachweis
eines Rechtsanspruches,
eines rechtlichen Interesses,
über die österreichische Staatsbürgerschaft und
über einen (Wohn-)Sitz in Österreich.
In der Literatur wird dem Umweltinformationsanspruch deshalb der Charakter einer Popularklage („actio popularis“) zugeschrieben.
GmbH, AG oder Vereine (als juristische Personen) sind antragsberechtigt. Aber auch ihre Mitarbeiter/Mitglieder (als natürliche Personen) verfügen über einen eigenständigen Informationsanspruch nach dem UIG.
Nach den Vorgaben der UI-RL muss jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen haben. Einer Parteistellung bedarf es nicht.
Umweltinformationen sind gemäß § 4 Abs 1 UIG bei einer informationspflichtigen Stelle „vorhanden“, wenn „sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.“
Ein Amtssachverständiger hat im Auf...