Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 23D. Umweltinformationen
Die höchstgerichtliche Judikatur unterscheidet zwischen
„Umweltinformationen“ (zB wer darf wie viel von einem bestimmten mineralischen Rohstoff abbauen),
„eigentlichen Unterlagen“, die Umweltinformationen enthalten (zB ein bergrechtlicher Bescheid) und
der Form der Informationsgewährung (zB Übermittlung des bergrechtlichen Bescheids an den Antragsteller).
Nach dieser Terminologie wäre zB der bergrechtliche Bescheid keine „Umweltinformation“, sondern eine (eigentliche) Unterlage, welche Umweltinformationen enthält.
Aus rechtsdogmatischer Sicht ist die Unterscheidung zwischen „Umweltinformationen“ und „eigentlichen Unterlagen“ richtig und zweifellos von Bedeutung. In der Praxis wird die Grenze zwischen den beiden Begriffen jedoch nicht scharf gezogen. Vielmehr wird der Begriff „Umweltinformationen“ als Sammelbegriff verwendet.
Da es sich um ein Praxishandbuch handelt, wird der Begriff „Umweltinformation“ auch hier als Sammelbegriff verwendet, der iSd höchstgerichtlichen Terminologie sowohl „Umweltinformationen“ als auch „eigentliche Unterlagen“ umfasst.
1. Definition
Umweltinformationen sind gemäß § 2 UIG sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akust...