Die Massenkündigung nach § 45a AMFG
1. Aufl. 2023
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S. 263. Der Arbeitnehmerbegriff des § 45a AMFG
Ob eine Massenkündigung vorliegt, bestimmt sich weitgehend nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (Betriebsgröße) und der Anzahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (§ 45a Abs 1 AMFG). Im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerbegriff sind daher drei Fragen voneinander zu trennen:
Ist eine Person „Arbeitnehmer“ iSd § 45a AMFG des Betriebs, in dem der Personalabbau erfolgt?
Ist dieser Arbeitnehmer als im betreffenden Betrieb „in der Regel“ beschäftigt anzusehen und somit bei der Betriebsgröße zu berücksichtigen?
Wird das Beschäftigungsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer „aufgelöst“ (iSd § 45a AMFG) und liegt daher eine „Auflösung“ vor?
Dh, es kann Arbeitnehmer geben, die bei keinem der Schwellenwerte des § 45a AMFG zu berücksichtigen sind, weil sie weder „in der Regel“ beschäftigt sind noch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine von der Bestimmung erfasste „Auflösung“ ist. Im Folgenden wird zunächst nur die Frage untersucht, wann es sich bei jemandem um einen Arbeitnehmer iSd § 45a AMFG handelt. Ob und inwieweit dieser bei den Schwellenwerten zu berücksichtigen ist, wird gesondert an anderer Stelle behandelt (siehe 3.7 und4).
Damit ste...