Bindungswirkungen zwischen Verfahren
1. Aufl. 2023
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S. 3781. Ausgangspunkt: Neben- oder Miteinander von Straf- und Zivilrecht
Dass ein und dasselbe Verhalten sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben kann, stellt § 1338 Satz 2 ABGB für den wohl häufigsten Fall, dass der Straftäter auch schadenersatzpflichtig wird, explizit klar: Wer jemand anderen verletzt, begeht also nicht nur das entsprechende Körperverletzungsdelikt (§§ 83 ff StGB), sondern schuldet auch Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). Aber auch außerhalb des Haftpflichtrechts ist dieses Nebeneinander selbstverständlich, sodass etwa ein Vertrag, dessen Abschluss durch Täuschung und damit einen strafbaren Betrug herbeigeführt wurde (§ 146 StGB), zivilrechtlich wegen listiger Irreführung anfechtbar ist (§ 870 ABGB).
Nicht umsonst erlauben daher § 67 ff, 366 ff StPO dem Opfer einer Straftat, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Wo der Strafrichter das Zivilrecht einfach miterledigen kann, soll er das gleich in einem Aufwasch tun. Notwendig ist das aber nicht, dem Opfer steht auch der Zivilrechtsweg offen. Strukturell stehen Straf- und Zivilrecht in den genannten Beispielen jedenfalls unverbunden nebeneinander: Für die strafrechtliche Seite des Falles ist ausschließlich der strafrech...