Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 11014. Baupolizeiliche Maßnahmen (§§ 39 ff BauG)
Im Gesetz sind mehrere verschiedene baupolizeiliche Maßnahmen vorgesehen (§§ 39 ff BauG). Es handelt sich dabei um die
Instandhaltung und Nutzung (§ 39 BauG),
Baueinstellung und Beseitigungsaufträge (§ 41 BauG),
Sofortmaßnahmen (§ 42 BauG).
14.1. Instandhaltung und Nutzung (§ 39 BauG)
Bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Die Behörde kann Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes (eines sogenannten Baugebrechens, vgl § 4 Z 9 BauG) auftragen. Seine Grenzen findet der Auftrag zur Behebung von Baugebrechen dort, wo diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist lediglich die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen (oder von Teilen davon) und nötigenfalls auch deren Abbruch anzuordnen.
Die Instandhaltungspflicht gemäß § 39 Abs 1 BauG setzt voraus, dass überhaupt eine rechtmäßige bauliche Anlage vorliegt. Nur ein rechtmäßig bestehendes Bauwerk kann (und muss) in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustan...