Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
4. Aufl. 2023
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S. 8710. Bewilligungsverfahren (§§ 22 ff BauG)
Vor Baubeginn ist die Abwicklung entsprechender Verfahren notwendig. Für bewilligungspflichtige Projekte ist dies entweder das in den § 22 ff BauG geregelte „ordentliche“ oder das in § 33 BauG geregelte „vereinfachte“ Baubewilligungsverfahren.
10.1. Bewilligungsansuchen (§ 22 BauG)
Das Baubewilligungsansuchen ist schriftlich einzubringen, dem Ansuchen sind eine Reihe von Unterlagen anzuschließen, und zwar:
Eigentumsnachweis für den Bauplatz;
(allenfalls) Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten; die Erteilung einer Baubewilligung ohne Zustimmung des Eigentümers des Baugrundstückes ist rechtswidrig (); bei Grundstücken, auf denen Wohnungseigentum besteht, genügt die Zustimmung der Mehrheit nach Anteile (vgl );
(allenfalls) Zustimmung bzw Bewilligung der zuständigen Straßenverwaltung;
Nachweis, dass der Bauplatz aus einem einzigen Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes (BGBl 306/1968) besteht, wobei dieser Nachweis erst zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss (dieser Nachweis kann ua bei bestehenden Bauten entfallen, was in der Praxis z...