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Eisenberger/Brenneis

Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht

Praxisbezogene Gesamtdarstellung – Die wichtigsten baurechtlichen Begriffe im Überblick – Aktuelle Gesetzestexte OIB-Richtlinien

4. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-3821-8

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Dokumentvorschau
Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht (4. Auflage)

S. 12916. Strafbestimmungen (§ 118 BauG)

Neben den bereits erläuterten baupolizeilichen Maßnahmen (s Pkt 14.) ist es erforderlich, der Behörde die Möglichkeit zu geben, bestimmte Übertretungen des BauG mit Strafen zu ahnden. Zuständige Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen erhobene Beschwerden entscheiden die Landesverwaltungsgerichte.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Strafbestimmungen in § 118 BauG. Die Strafen sind geteilt in schwerwiegendere Delikte, in denen sich der Strafrahmen zwischen 363 EUR und 14.535 EUR bewegt, sowie leichtere Delikte, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 EUR zu bestrafen sind. Der Gesetzgeber hat auch einen sogenannten Auffangtatbestand geschaffen: § 118 Abs 2 Z 11 BauG sieht die generelle Strafbarkeit einer Missachtung von in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und vorgeschriebenen Auflagen vor.  

Bemerkenswerterweise ist die gänzliche Missachtung der Meldepflicht von Vorhaben gemäß § 21 BauG straffrei, eine ungenügende Erfüllung der Meldepflicht bei bestimmten Vorhaben gemäß § 21 BauG jedoch strafbar. Wer zB bei der Errichtung einer kleinen PKW-Garage (§ 21 Abs 2 Z 1 BauG) eine Mitteilung an die Gemeinde erstattet, dieser j...

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